Allgemeine Einkaufs-bedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der DIHAG HOLDING GmbH und der mit ihr verbundenen Tochtergesellschaften mit Sitz in Deutschland

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1. Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), d.h. natürlichen oder juristischen Personen, welche im Hinblick auf den Verkauf der Ware und/oder Erbringung der Leistung in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind Bestandteil der Verträge über Lieferungen und Leistungen zwischen dem Warenlieferanten bzw. Leistungserbringer (nachfolgend „Auftragnehmer“) und der DIHAG HOLDING GmbH bzw. der mit ihr verbundenen Tochtergesellschaften mit Sitz in Deutschland (nachfolgend „Auftraggeber“). Eine Liste der Tochtergesellschaften ist unter dihag.com/de/tochtergesellschaften einsehbar.

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn und soweit der Auftraggeber sich unter ausdrücklicher Bezugnahme schriftlich mit diesen einverstanden erklärt. Der bloße Verweis auf ein Schreiben des Auftragnehmers, das seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthält oder auf solche verweist, stellt kein Einverständnis mit der Geltung jener Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar. Sie gelten auch dann nicht, wenn der Auftraggeber in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers die Lieferung / Leistung vorbehaltlos annimmt.

2. Angebot, Bestellung, Schriftwechsel

2.1 Angebote und Kostenvoranschläge des Auftragnehmers erfolgen unentgeltlich und begründen für den Auftraggeber keine Verpflichtungen, sondern erfordern eine ausdrückliche schriftliche Annahme durch den Auftraggeber.

2.2 Der Auftragnehmer wird in seinem Angebot auf eventuelle Abweichungen gegenüber der Anfrage des Auftraggebers ausdrücklich hinweisen und dem Auftraggeber Alternativen, die im Vergleich zur Anfrage technisch oder wirtschaftlich günstiger sind, zusätzlich anbieten.

2.3 Der Anbieter hat sich im Angebot genau an die Spezifikation und den Wortlaut der Anfrage zu halten. Im Falle von Abweichungen ist ausdrücklich darauf hinzuweisen.

2.4 In allen Schriftstücken des Auftragnehmers müssen die Bestellnummer und das Datum der Bestellung / Beauftragung sowie die von dem Auftraggeber vergebene bzw. mitgeteilte Materialbezeichnung und -nummer angegeben werden

3. Vertragsabschluss

3.1 Für die Bestellungen des Auftraggebers gelten ausschließlich die Bedingungen in dessen Bestellungen und nachrangig diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist.

3.2 Wird die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bestelldatum von dem Auftragnehmer schriftlich angenommen, so der Auftraggeber zum Widerruf berechtigt.

3.3 Unser Stillschweigen auf Ihre Vorschläge, Forderungen oder Nachweise gilt in keinem Fall als Zustimmung.

3.4 Absprachen mit anderen Abteilungen des Auftraggebers bedürfen, soweit dabei Vereinbarungen getroffen werden sollen, die die im Vertrag festgelegten Punkte verändern, der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Einkaufsabteilung des Auftraggebers in Form eines Nachtrages zum Vertrag.

3.5 Vergütungen oder Entschädigungen für Besuche oder Ausarbeitungen von Angeboten, Projekten usw. werden nicht gewährt.

4. Liefertermin, Änderungen von Lieferungen / Leistungen

4.1 Der Auftragnehmer hat die für die Lieferungen und Leistungen vereinbarten Termine einzuhalten. Für die Einhaltung des Liefertermins im Falle von Warenlieferungen ist die Ablieferung der mangelfreien Ware an den Auftraggeber zu gewöhnlichen Geschäftszeiten mit den erforderlichen Versandpapieren an dem in der Bestellung benannten Ort (nachfolgend „Bestimmungsort“) maßgebend. Ist eine Lieferung mit Montage / Service vereinbart, ist die übergabe der mangelfreien Ware nach ordnungsgemäßer Ausführung der Montage / Service für die Einhaltung des Termins maßgeblich. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist der Zeitpunkt der Abnahme maßgeblich. Vorzeitige Lieferungen / Leistungen oder Teillieferungen / Teilleistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

4.2 Erkennt der Auftragnehmer, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, hat er den Auftraggeber darüber unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich zu unterrichten. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten (Teil-)Lieferung / (Teil-)Leistung stellt keinen Verzicht des Auftraggebers auf Rechte oder Ansprüche wegen nicht rechtzeitiger (Teil-)Lieferung / (Teil-)Leistung dar.

4.3 Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Freigabe des Auftraggebers.

4.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zur Ausführung des Vertrages von dem Auftraggeber gegebenenfalls beizustellende Unterlagen oder sonstige vereinbarte Mitwirkungshandlungen rechtzeitig anzufordern.

5. Qualität, Subunternehmer, Werksvorschriften

5.1 Bei Ausführung der Lieferung / Erbringung der Leistung hat der Auftragnehmer alle erforderliche Sorgfalt anzuwenden, die ein erfahrener Auftragnehmer in Bezug auf die spezifischen Arbeiten und die Verhältnisse anwenden würde, um jeglichen Verzug (auch der Teilarbeiten) zu vermeiden und Risiken und Gefahren in Bezug auf Eigentum, Leib und Leben sowie Umwelt zu minimieren. Er hat auch darauf zu achten, dass dem Auftraggeber und/oder Dritten durch seine Ausführung nicht zusätzliche Schwierigkeiten, insbesondere Kosten oder Verzug, in deren Vertragserfüllung entstehen und hat alles Zumutbare zu tun, um den Betrieb und den Arbeitsablauf bei dem Auftraggeber in üblichem Rahmen aufrecht zu erhalten.

5.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber alle Informationen zeitnah zur Verfügung zu stellen, die den in Ziffer 5.1 festgelegten Zielen dienen und auf Verlangen des Auftraggebers bei notwendigen Anpassungen im Arbeitsablauf und -umfang aktiv in der Planung und Koordination von Arbeiten mitzuwirken sowie die erforderliche Flexibilität in seiner Auftragsausführung zu zeigen.

5.3 Der Auftragnehmer muss ein der Lieferung und Leistung entsprechendes nachvollziehbares und prüffähiges Qualitätsmanagementsystem (z. B. gemäß ISO 9000 ff) und Energiemanagement (z.B. gemäß ISO 50001)) unterhalten.

Eine Implementierung von weiteren Managementsystemen durch den Auftragnehmer, wie z.B. ein Umweltschutzmanagementsystem (z. B. gemäß ISO 14001 oder ein Arbeitsschutz-managementsystem z.B. gemäß OHSAS 18001 = Occupational Health and Safety Assessement Series (OHSAS 18000 = Occupational Health and Safety Assessement Series ist ein weltweit akzeptierter britischer Standard, der Risiken für Arbeitnehmer und Dritte minimiert. Die OHSAS 18001 ist zurzeit keine Norm, kann jedoch auf freiwilliger Basis zur Zertifizierung von Arbeitsschutzmanagementsystemen (AMS) herangezogen werden.) ist erwünscht und kann, je nach Art der Lieferungen und Leistungen, zur Bewertung von Lieferanten und Dienstleistern herangezogen werden.

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Systeme und deren Anwendung sowie Einhaltung durch Qualitätsaudits zu überprüfen.

5.4 Soweit bei den Lieferungen / Leistungen des Auftragnehmers Abfälle im Sinne des Abfallrechts (insbesondere des Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)) entstehen, verwertet oder beseitigt er die Abfälle gemäß den Vorschriften des Abfallrechts, vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung, auf eigene Kosten. Eigentum, Gefahr und die abfallrechtliche Verantwortung gehen im Zeitpunkt des Abfallanfalls auf den Auftragnehmer über.

5.5 Der Auftragnehmer hat sich über die jeweils vor Ort geltenden Werksbestimmungen (z.B. Sicherheitsbestimmungen) zu informieren und diese einzuhalten.

6. Einsatz von Subunternehmen

Der Einsatz von Dritten zur Vertragserfüllung (insbesondere Subunternehmen jeglichen Grades) bzw. deren Austausch bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers, die der Auftraggeber jedoch nicht ohne sachlichen Grund verweigern kann. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn begründete Anhaltspunkte bestehen, dass der Dritte nicht über die zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages erforderliche Qualifikation verfügt oder aus sonstigen Gründen nicht geeignet erscheint, die ihm zur übertragung angedachten Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Ist seitens des Auftragnehmers von vornherein der Einsatz von Dritten bei der Vertragserfüllung beabsichtigt, hat der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber bereits in seinem Angebot mitzuteilen.

7. Lieferung, Versand, Verpackung, Gefahrübergang

7.1 Die Lieferung von Waren hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, CIP

Fracht und Versicherung bezahlt,

vereinbarter Bestimmungsort

(Incoterms 2010) zu erfolgen. Der Lieferung sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, der Lieferschein in zweifacher Ausführung, Packzettel, Reinigungsatteste und Prüfzertifikate gemäß den vereinbarten Spezifikationen und andere erforderliche Dokumente beizufügen. In allen Versandunterlagen und bei verpackter Ware auf der äußeren Verpackung sind, soweit bekannt, Bestellnummer, Brutto- und Nettogewicht, Anzahl der Packstücke und Art der Verpackung (Einweg / Mehrweg), Fertigstellungsdatum sowie Bestimmungsort (Abladestelle) und Warenempfänger und bei Projekten Jobnummer sowie Aufstellungsbau vollständig auf-zuführen.

7.2 Bei Drittlandslieferungen (Importe) ist in den Versandpapieren zu vermerken, ob es sich um verzollte oder unverzollte Waren handelt.

7.3 Bei unverzollten Waren hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber folgende Verzollungsunterlagen vorzulegen:

Versandbegleitdokumente (z.B. T 1), Frachtpapiere, Zoll- oder Handelsrechnung, Präferenznachweise wie Form A, EUR.1, A.TR., Ursprungszertifikat / -zeugnis und gegebenenfalls weitere für die Verzollung notwendige Dokumente. Der Auftragnehmer stellt außerdem sicher, dass die Informationen für das zollrechtliche Voranmeldeverfahren vollständig, richtig und frühzeitig bei der zur Abgabe der Voranmeldung verpflichteten Stelle vorliegen, so dass hieraus keine Lieferverzögerungen entstehen können.

7.4 Bei verzollter Ware ist in den Frachtpapieren der Verzollungsnachweis (z.B. ATC-Nummer, Steuerbescheid-Nummer) zu vermerken.

7.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten gemäß den jeweiligen nationalen Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslands der Waren und Dienstleistungen ausführlich und schriftlich zu unterrichten, wenn ihm bekannt ist, dass diese in den (Re-) Export gelangen.

7.6 Der Auftragnehmer hat die Interessen des Auftraggebers beim Versand sorgfältig zu wahren. Die Waren sind mit am Bestimmungsort zugelassenen Verpackungsmaterialien so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Für Schäden infolge unsachgemäßer Verpackung haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen.

7.7 Der Auftragnehmer wird bei Inlandslieferungen auf Verlangen des Auftraggebers anfallende Um-, Transport- und Verkaufsverpackungen am Bestimmungsort abholen oder durch Dritte abholen lassen.

7.8 Der Auftragnehmer hat gefährliche Produkte nach den einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden. Der Auftragnehmer erfüllt alle den Auftragnehmer (im Sinne von Artikel 3 Nr. 32 EG-Verordnung 1907/2006/EG (nachfolgend „REACH-VO“)) treffenden Pflichten gemäß REACH-VO in Bezug auf die Lieferung der Ware. Insbesondere stellt er dem Auftraggeber in allen in Artikel 31 Ziffer 1 bis 3 REACH-VO vorgeschriebenen Fällen ein Sicherheitsdatenblatt gemäß Artikel 31 REACH-VO in der Sprache des Empfängerlandes zur Verfügung.

7.9 Bis zur Ankunft der vertragsgemäßen Ware am vereinbarten Bestimmungsort mit den unter Punkt 7.1 und 7.2 genannten Dokumenten trägt der Auftragnehmer die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung. Ist eine Lieferung mit Montage / Service vereinbart, erfolgt der Gefahrübergang nach ordnungsgemäßer Ausführung der Montage / Service und übergabe.

7.10 Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, erfolgt der Gefahrübergang mit Abnahme durch den Auftraggeber. Ist eine förmliche Abnahme vereinbart, findet der Gefahrübergang nicht vor Bestätigung der erfolgreichen Abnahme durch den Auftraggeber in dem Abnahmeprotokoll statt. Die Zahlung von Rechnungsbeträgen ersetzt nicht die förmliche Abnahme.

8. Warenursprung

8.1 Der Auftragnehmer gibt den nichtpräferenziellen Ursprung der Ware (country of origin) gemäß den Bestimmungen des Zollkodex (ZK) in Handelspapieren an und wird auf Verlangen des Auftraggebers ein Ursprungszertifikat/-zeugnis über die Herkunft der Ware erbringen.

8.2 Die Ware hat die Ursprungsbedingungen der bi- oder multilateralen Präferenzabkommen oder die einseitigen Ursprungsbedingungen des Allgemeinen Präferenzsystems für begünstigte Länder (APS) zu erfüllen, sofern es sich um Lieferungen im Rahmen dieser Warenverkehre handelt.

9. Beschaffenheit der Lieferung / Leistung, Mängelrüge, Rechte bei Mängeln

9.1 Der Auftragnehmer schuldet die Mängelfreiheit der Lieferungen und Leistungen, insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Produkt- bzw. Leistungsspezifikationen, sowie darüber hinaus das Vorhandensein vertraglich garantierter Eigenschaften und Merkmale. Der Auftragnehmer steht außerdem dafür ein, dass die Lieferungen und Leistungen dem Stand der Technik und, sofern relevant, dem allgemein anerkannten Stand der Sicherheitstechnik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechen, mit qualifiziertem Personal erbracht werden und im Einklang mit allen einschlägigen Rechtsvorschriften am Bestimmungsort stehen. Sind Maschinen, Geräte oder Anlagen Gegenstand der Lieferung, müssen diese den Anforderungen der zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung geltenden besonderen Sicherheitsbestimmungen für Maschinen, Geräte und Anlagen entsprechen und eine CE-Kennzeichnung besitzen (vgl. auch Ziff. 21).

9.2 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass alle in der Ware enthaltenen Stoffe in übereinstimmung mit den maßgeblichen Anforderungen der REACH-VO für die vom Auftraggeber bekanntgegebenen Verwendungen wirksam vorregistriert, registriert (oder von der Registrierpflicht ausgenommen) und, sofern einschlägig, zugelassen sind. Wenn es sich bei der Ware um ein Erzeugnis im Sinne von Artikel 7 REACH-VO handelt, findet der vorangehende Satz in Bezug auf von diesen Erzeugnissen freigesetzte Stoffe Anwendung.

9.3 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn in einer Komponente eines Erzeugnisses ein Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (W/W) enthalten ist, der die Kriterien der Artikel 57 und 59 REACH-VO erfüllt (sogenannte „substances of very high concern“). Dies gilt auch für Verpackungsprodukte.

9.4 Sofern eine kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB besteht, gilt die Rüge des Auftraggebers zumindest dann als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwölf (12) Tagen nach Ablieferung, wenn sich ein Mangel später zeigt (§ 377 Abs. 3 HGB) innerhalb von zwölf (12) Tagen nach Entdeckung erfolgt.

9.5 Der Auftraggeber ist bei Mängeln berechtigt, Nacherfüllung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Die Wahl der Art der Nacherfüllung liegt - bei Kaufverträgen - beim Auftraggeber. Ort der Nacherfüllung ist nach Wahl des Auftraggebers der Bestimmungsort bzw. der Ort der Abnahme, wenn eine solche gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist oder ein anderer Verbringungsort der Ware, soweit dieser dem Auftragnehmer bei Vertragsschluss bekannt war.

Der Auftragnehmer hat die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Der Auftragnehmer hat sich bei der Abwicklung der Nacherfüllung nach den betrieblichen Belan-gen des Auftraggebers zu richten. Ist die Nacherfüllung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt, ist sie fehlgeschlagen oder war die Fristsetzung entbehrlich, kann der Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Rechte bei Mängeln geltend machen.

9.6 Ist die Nacherfüllung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt, ist sie fehlgeschlagen oder war die Fristsetzung entbehrlich, ist der Auftraggeber zusätzlich zu den unter Punkt 9.5 genannten Rechten berechtigt, den Mangel auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers

selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Eine Fristsetzung ist insbesondere dann entbehrlich, wenn unverhältnismäßig hohe Schäden drohen und der Auftragnehmer nicht erreichbar ist. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Weitere Rechte des Auftraggebers aus gesetzlicher Mängelhaftung oder vom Auftragnehmer übernommenen Garantien bleiben unberührt.

9.7 Für Neuherstellungen oder Ersatzlieferungen im Rahmen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche mit Erfüllung der Nacherfüllungspflicht neu, sofern die Nacherfüllung mit ausdrücklichem oder konkludentem Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht und nicht z.B. aus Kulanz erfolgt. Bei Nachbesserungen im Rahmen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche für nachgebesserte Teile mit Erfüllung der Nacherfüllungspflicht neu, sofern es sich um den bereits nachgebesserten Mangel oder Mängel der Nachbesserung handelt und die Nachbesserung mit ausdrücklichem oder konkludentem Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht und nicht z.B. aus Kulanz erfolgt. Bei der Verjährung von Mängelansprüchen gilt die gesetzliche Regelung gemäß § 195 BGB.

10. Verletzung gewerblicher Schutzrechte

Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Lieferung und / oder Leistung und deren vertragsgemäße Nutzung keine Patentrechte, Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzen. Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei, die gegen den Auftraggeber wegen Verletzung oben genannter Schutzrechte geltend gemacht werden, wenn diese auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen. Lizenzgebühren, Aufwendungen und Kosten, die dem Auftraggeber zur Vermeidung und / oder Beseitigung von Schutzrechtsverletzungen entstehen, trägt in diesem Fall der Auftragnehmer.

11. Vertragsstrafe

Ist eine Vertragsstrafe vereinbart und angefallen, kann der Auftraggeber diese noch bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend machen, ohne dass dies eines Vorbehalts gemäß § 341 Abs. 3 BGB bedarf.

12. Haftung allgemein, Versicherungen

12.1 Sofern in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht anderweitig geregelt, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen.

12.2 Der Auftragnehmer hat für Schäden, die von ihm und seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zu verantworten sind, eine ausreichende Haftpflichtversicherung auf seine

Kosten aufrecht zu erhalten. Die Höhe der Deckungssumme je Schadensereignis ist dem Auftraggeber auf Verlangen durch Vorlage der Versicherungspolice nachzuweisen. Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Auftragnehmers bleibt durch Umfang und Höhe seines Versicherungsschutzes unberührt.

13. Preis, Rechnung, Zahlung

13.1 Die vereinbarten Preise sind Nettopreise, zuzüglich etwaiger gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer. über die erfolgten Lieferungen und Leistungen sind durch den Auftragnehmer Rechnungen auszustellen, die den jeweils gültigen gesetzlichen Anforderungen an Rechnungen nach dem Mehrwertsteuerrecht der Staaten entsprechen, deren Mehrwertsteuerrecht die in Rechnung gestellten Lieferungen / Leistungen unterliegen. Ist eine Anwendung des Gutschriftverfahrens vereinbart, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle Daten zu übermitteln, die erforderlich sind, um den vorab aufgeführten Anforderungen des anwendbaren Mehrwertsteuerrechts zu genügen.

13.2 Der Auftragnehmer hat pro Bestellung eine prüfbare Rechnung zu erstellen, die alle gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben nach deutschem Recht enthalten muss. Auf der Rechnung ist die vollständige Bestellnummer des Auftraggebers und, sofern vorhanden, die Lieferscheinnummer des Auftragnehmers anzugeben. Der Rechnung sind Leistungsnachweise und andere Nachweisdokumente beizufügen. Rechnungen haben den Angaben in der Bestellung, hinsichtlich Warenbezeichnung Preis, Menge, Reihenfolge der Positionen und Positionsnummer zu entsprechen. Die Rechnung ist an die in der Bestellung des Auftraggebers genannte Rechnungsadresse zu übermitteln.

13.3 Zahlungsfristen laufen, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab dem Zeitpunkt des Eingangs von Lieferungen und Rechnungen, die den vorgenannten Anforderungen entsprechen, bzw. bei Anwendung des Gutschriftverfahrens ab dem Datum der Erstellung der Gutschrift. Die Zahlung erfolgt vorbehaltlich der Feststellung der Vertragsgemäßheit und Vollständigkeit der Lieferung / Leistung.

13.4 Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung von Bedingungen und Preisen und lässt die Rechte des Auftraggebers wegen nicht ordnungsgemäß erbrachter Lieferung / Leistung, die Prüfungsrechte des Auftraggebers sowie das Recht, eine Rechnung aus anderen Gründen zu beanstanden, unberührt.

13.5 Wenn der Auftraggeber Lizenzgebühren an ausländische Auftragnehmer leistet, ist der Auftraggeber gemäß § 50a Einkommensteuergesetz zum Einbehalt von Quellensteuern verpflichtet. Ein Verzicht auf Quellensteuereinbehalt oder eine Quellensteuerreduktion ist nur möglich, wenn der Auftragnehmer eine Freistellungsbescheinigung nach § 50d Einkommensteuergesetz vorlegt.

13.6. Der Auftraggeber zahlt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Lieferung und Rechnungserhalt netto.

14. Weitergabe von Bestellungen, Abtretung, Firmenänderung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

14.1 Der Auftragnehmer darf die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit dem Auftraggeber nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers auf Dritte übertragen.

14.2 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber jeden kraft Gesetzes eintretenden Vertragsübergang und jede Änderung seiner Firma unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

14.3 Der Auftragnehmer ist nur berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftragnehmer nur zu, wenn die Forderung, wegen der das Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wird, aus demselben Vertragsverhältnis stammt.

15. Kündigung, Rücktritt

15.1 Ist der Vertrag ein Dauerschuldverhältnis kann er fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn

– der Auftragnehmer eine Vertragspflicht verletzt und nicht binnen einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist und Kündigungsandrohung Abhilfe schafft oder erfolglos vom Auftraggeber abgemahnt worden ist oder

– sich die Vermögensverhältnisse des Auftragnehmers so wesentlich verschlechtern, dass wahrscheinlich ist, dass der Auftragnehmer seine Vertragspflichten nicht oder nicht fristgemäß erfüllen wird, z.B. wenn sich das Creditranking des Auftragnehmers bei anerkannten Bewertungsagenturen wie z.B. Creditreform, Moodys, Fitch etc. so wesentlich verschlechtert, dass der Auftraggeber berechtigterweise und unter Berücksichtigung der Interessen des Auftragnehmers davon ausgehen kann, dass der Auftragnehmer seine Vertragsverpflichten nicht oder nicht fristgemäß erfüllen wird. Eine solche Verschlechterung liegt insbesondere dann vor, wenn der Bonitätsindex des Auftragnehmers bei Creditreform unter 499 sinkt oder das Rating bei internationalen Agenturen (Moodys, Fitch etc.) auf CCC (bzw. dessen Äquivalent) oder schlechter sinkt, oder

– die weitere Ausführung des Vertrages auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften ganz oder teilweise unzulässig ist oder wird.

Weitere gesetzlich vorgesehene Rechte des Auftraggebers und des Auftragnehmers zur Kündigung, Kündigung aus wichtigem Grund oder zum Rücktritt vom Vertrag bleiben von dieser Regelung unberührt.

15.2 Hat der Auftragnehmer vom Auftraggeber im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit oder zum Zwecke von dessen Ausführung Dokumente, Unterlagen, Pläne und Zeichnungen erlangt, so hat er diese im Fall der Kündigung durch einen Vertragspartner dem Auftraggeber unverzüglich auszuhändigen. Dies gilt entsprechend im Falle des Rücktritts vom Vertrag.

16. Räumungspflichten des Auftragnehmers bei Beendigung des Vertrages

Im Falle der Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, hat der Auftragnehmer unverzüglich die Demontage und den Abtransport seiner Anlagen, Werkzeuge und Geräte, sofern er solche beim Auftraggeber zur Erfüllung des Vertrages errichtet bzw. gelagert hat, auf seine Kosten zu besorgen. Etwaige Abfälle und Bauschutt, die durch die Arbeiten des Auftragnehmers verursacht wurden, sind ebenfalls unverzüglich durch den Auftragnehmer auf dessen Kosten zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen. Kommt der Auftragnehmer diesen Pflichten nicht nach, kann der Auftraggeber, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, die Arbeiten selbst vornehmen oder einen Dritten beauftragen und die angefallenen Kosten dem Auftragnehmer in Rechnung stellen.

17. Unterlagen, Geheimhaltung, Nutzungsrechte

17.1 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die geschuldeten Pläne, Berechnungen oder sonstigen Unterlagen in der vereinbarten Anzahl so rechtzeitig zu überlassen, dass die vertraglichen Ausführungsfristen eingehalten werden können.

17.2 Die Durchsicht der Unterlagen durch den Auftraggeber berührt nicht die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers.

17.3 Modelle, Muster, Zeichnungen, Daten, Materialien und sonstige Unterlagen, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung stellt (nachfolgend „Auftraggeber-Unterlagen“), verbleiben im Eigentum des Auftraggebers und sind auf jederzeitiges Verlangen des Auftraggebers wieder an den Auftraggeber zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers an den Auftraggeber-Unterlagen wird ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat die Urheberrechte des Auftraggebers an den Auftraggeber-Unterlagen zu beachten.

17.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich vorbehaltlich gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Offenlegungspflichten, alle technischen, wissenschaftlichen, kommerziellen und sonstigen Informationen, die der Auftragnehmer im Rahmen des Vertrages direkt oder indirekt erlangt, insbesondere die Auftraggeber-Unterlagen, (nachfolgend „Vertrauliche Informationen“) geheim zu halten, nicht kommerziell zu verwerten, nicht zum Gegenstand gewerblicher Schutzrechte zu machen, nicht an Dritte weiterzugeben oder Dritten in sonstiger Weise zugänglich zu machen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Vertrauliche Informationen an vom Auftraggeber zugelassene Subunternehmer weiterzugeben, soweit diese Informationen von dem Subunternehmer zur Vertragserfüllung zwingend benötigt werden.

Vertrauliche Informationen dürfen zu keinem anderen Zweck als dem der Durchführung des Vertrages verwendet werden. Die vorgenannte Geheimhaltungsverpflichtung gilt für die Dauer von zehn (10) Jahren nach Beendigung des Vertrages.

17.5 Ausgenommen von dieser Geheimhaltungspflicht sind Informationen, welche sich zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung durch den Auftraggeber bereits rechtmäßig im Besitz des Auftragnehmers befinden, rechtmäßiger Weise offenkundig sind oder rechtmäßig von Dritten erlangt wurden.

Ausgenommen von dieser Geheimhaltungspflicht sind ferner Informationen, die gegenüber Personen offenbart werden, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, wobei sich der Auftragnehmer dazu verpflichtet, diese Personen nicht von dieser Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Der Auftragnehmer trägt die Beweislast für das Vorliegen dieser Ausnahme.

17.6 Der Auftragnehmer stellt durch geeignete vertragliche Vereinbarungen sicher, dass auch seine jeweils zur Vertragserfüllung eingesetzten Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen entsprechend vorgenannter Regelungen zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Einhaltung dieser Verpflichtungen auf Wunsch schriftlich bestätigen.

17.7 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle erforderlichen und geeigneten Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, damit die erlangten Vertraulichen Informationen jederzeit wirksam gegen Verlust sowie gegen unberechtigten Zugriff geschützt sind. Hierzu gehören insbesondere die Schaffung und Aufrechterhaltung von geeigneten und erforderlichen Zutritts- bzw. Zugriffsvorkehrungen für Räumlichkeiten, Behältnisse, IT-Systeme, Datenträger und sonstige Informationsträger, in bzw. auf denen sich Vertrauliche Informationen befinden, sowie die Durchführung geeigneter Unterweisungen für die Personen, die gemäß dieser Ziffer zum Umgang mit Vertraulichen Informationen berechtigt sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn bei dem Auftragnehmer ein Verlust und / oder ein unberechtigter Zugriff von / auf Vertrauliche Informationen eingetreten ist.

17.8 Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes und die Verpflichtung zur diskriminierungsfreien Offenlegung von Informationen, die wirtschaftliche Vorteile bringen können im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes, bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

17.9 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Vertraulichkeitsverpflichtungen an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe von EUR 50.000,00 zu zahlen. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche oder andersartiger Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung, unter Anrechnung der Vertragsstrafe durch den Auftraggeber bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe ist für alle Fälle ihres Anfalles nach dieser Vereinbarung begrenzt auf einen Höchstbetrag in Höhe von EUR 250.000,00.

17.10 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das räumlich, inhaltlich und zeitlich uneingeschränkte Nutzungs- und Verwertungsrecht an allen Plänen, Zeichnungen, Grafiken, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die den Vertrag betreffen, und die der Auftragnehmer entweder selbst angefertigt hat oder von Seiten Dritter hat anfertigen lassen in allen bekannten Medienformen einschließlich elektronischer Medien, Internet und Onlinemedien, auf allen Bild-, Ton- und Datenträgern, zu den vertraglichen vereinbarten oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Zwecken ein.

17.11 An Arbeitsergebnissen, die der Auftragnehmer individuell für den Auftraggeber angefertigt hat oder von Dritten für den Auftraggeber individuell hat anfertigen lassen, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber darüber hinaus ein ausschließliches Nutzungs- und Verwertungsrecht ein und hat sich die hierzu gegebenenfalls notwendige Rechteinräumung durch die Dritten zu verschaffen. Vorbestehende Rechte des Auftragnehmers oder von Dritten bleiben hiervon unberührt.

18. Gesetzlicher Mindestlohn (MiLoG), Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), Verbot illegaler Beschäftigung

18.1 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die von ihm oder seinen eingesetzten Subunternehmen oder Personaldienstleistern zur Ausführung von Verträgen mit dem Auftraggeber eingesetzten Mitarbeiter den gesetzlichen Mindestlohn nach MiLoG oder, wenn die zu erbringenden Leistungen dem Anwendungsbereich des AEntG unterfallen, den jeweils vorgeschriebenen Branchenmindestlohn erhalten. Ebenso hat er sicherzustellen, dass zwingenden Pflichten zur Entrichtung von Beiträgen an Sozialversicherungsträger, Berufsgenossenschaften und anderen Einrichtungen wie die in § 8 AEntG genannten gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien nachgekommen wird.

18.2 Der Auftragnehmer wird bei Auswahl von Subunternehmen oder Personaldienstleistern die Erfüllung der Vorbedingungen gemäß Ziffer 18.1 prüfen und diese zu deren Einhaltung schriftlich verpflichten. Außerdem hat er sich von diesen schriftlich bestätigen zu lassen, dass sie die Einhaltung der Anforderungen durch von diesen beauftragten Subunternehmen oder Personaldienstleistern verlangen werden.

18.3 Für den Fall, dass der Auftraggeber von einem Arbeitnehmer des Auftragnehmers oder von einem Arbeitnehmer eines eingesetzten Subunternehmens, gleich welchen Grades, oder eines Personaldienstleisters berechtigterweise wie ein Bürge auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns oder Branchenmindestlohns oder von einer der in § 8 AEntG genannten Einrichtungen der Tarifvertragsparteien auf Zahlung von Beiträgen in Anspruch genommen worden ist, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von diesen Ansprüchen frei.

18.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag mit dem Auftragnehmer ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, sofern der Auftraggeber berechtigterweise aus der Bürgenhaftung nach MiLoG bzw. AEntG in Anspruch genommen wird.

18.5 Darüber hinaus haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber für jeden Schaden, der dem Auftraggeber aus der schuldhaften Nichteinhaltung der Pflichten gemäß Ziffer 18.1 und Ziffer 18.2 entsteht.

18.6 Illegale Beschäftigung jeder Art ist zu unterlassen.

19. Haftungsbeschränkung des Auftraggebers

19.1 Der Auftraggeber haftet grundsätzlich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von ihm und seinen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Die Haftung des Auftraggebers und seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leichte Fahrlässigkeit ist daher ausgeschlossen, sofern es sich nicht um

a. die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten,

b. die Verletzung von Pflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB

c. die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,

d. die übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Leistung oder für das Vorhandensein eines Leistungserfolges

e. Arglist,

f. anfängliche Unmöglichkeit,

g. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstige Fälle zwingender gesetzlicher Haftung handelt.

„Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Auftragnehmer vertrauen darf.

19.2 Sofern dem Auftraggeber nicht der Vorwurf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung gemacht werden kann oder ein Fall der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder sonstige Fälle zwingender gesetzlicher Haftung vorliegen, haftet der Auftraggeber nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.

19.3 Eine weitergehende Haftung des Auftraggebers auf Schadensersatz als in den vorstehenden Ziffern vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

19.4 Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziff. 19.1 bis 19.3 gelten im gleichen Umfang zugunsten der leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie Subunternehmer des Auftraggebers.

19.5 Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

20. Werbematerial

Dem Auftragnehmer ist nur mit der vorherigen ausdrücklichen, schriftlichen Einwilligung des Auftraggebers gestattet, auf die mit dem Auftraggeber bestehende Geschäftsverbindung in Informations- und/oder Werbematerial Bezug zu nehmen.

21. CE-Konformitätserklärung / Herstellererklärung/Zertifikate

Liefergegenstände müssen alle die die jeweilige Ware betreffenden Vorschriften, Richtlinien und Normen erfüllen und mit den vorgeschriebenen Zertifikaten und Bestätigungen geliefert werden. Sollte für die Ware eine Herstellererklärung oder eine Konformitätserklärung (CE) erforderlich sein, muss der Leistungserbringer diese erstellen und auf Anforderung unverzüglich auf eigene Kosten zur Verfügung stellen. Unterliegen die geleiferten Waren/Teile Exportbeschränkungen muss der Auftragnehmer uns darauf vor Abschluss des jeweiligen Einzelliefervertrages hinweisen.

22. Compliance

22.1 Der Auftraggeber weist auf die geltenden und im Internet unter dihag.com/de/ hinterlegten Verhaltenskodexe hin.

Vom Auftragnehmer wird die Beachtung dieses Verhaltenskodexes und der Kodexe „Mindeststandards des UN Global Compact“ und „Kernarbeitsnormen der internationalen Arbeitsorganisation (ILO)“ erwartet.

22.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, keine Handlungen zu begehen oder Handlungen zu unterlassen, die zu einer Strafbarkeit führen können und alle ihn und die Geschäftsbeziehung mit Aufraggeber betreffenden Gesetze und Regelungen einzuhalten. Bei Verstoß z. B. gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung, wegen Betrugs oder Untreue oder Straftaten gegen den Wettbewerb, Vorteilsgewährung oder Bestechlichkeit steht dem Auftraggeber, unbeachtlich aller weiteren Ansprüche, ein fristloses Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht aller mit dem Auftragnehmer bestehenden Rechtsgeschäfte zu.

22.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Weiter wird der Auftragnehmer die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption. Weitere Informationen zur Global Compact Initiative der UN sind unter www.unglobalcompact.org erhältlich.

22.4 Für den Fall, dass sich ein Auftragnehmer wiederholt und/oder trotz eines entsprechenden Hinweises gesetzeswidrig verhält und nicht nachweist, dass der Gesetzesverstoß soweit wie möglich geheilt wurde und angemessene Vorkehrungen zur künftigen Vermeidung von Gesetzesverstößen getroffen wurden, behalten wir uns das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.

23. REACH-Klausel

23.1 Der Auftragnehmer sichert zu, keine Waren an den Auftraggeber zu liefern, die Stoffe enthalten oder freisetzen, die gemäß der Verordnung EG Nr. 1907/2006 vom 18. Dezember 2006 (REACH-VO) einschließlich etwaiger zukünftiger Ergänzungen und Änderungen zum Zeitpunkt ihrer Lieferung an den Auftraggeber einer Registrierung oder Zulassung bedürfen, jedoch nicht registriert oder zugelassen sind. Bedürfen Stoffe im Sinne des Satzes 1 als solche, in Zubereitungen oder Erzeugnissen nur auf Grund der in der REACH-VO geregelten übergangsvorschriften für Phase-in-Stoffe zum Zeitpunkt der Lieferung an den Auftraggeber noch keiner Registrierung, sichert der Auftragnehmer zu, diese Stoffe entweder selbst form- und fristgerecht vorregistriert zu haben oder sich vergewissert zu haben, dass sie durch den entsprechenden Registrierungspflichtigen form- und fristgerecht vorregistriert wurden. Der Auftragnehmer sichert ferner zu, den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren, wenn für ihn erkennbar wird, dass ein gem. Satz 2 vorregistrierter Stoff nicht innerhalb der für den jeweiligen Stoff einschlägigen übergangsfrist registriert werden wird und in diesem Fall spätestens ab Ablauf der einschlägigen Registrierungsfrist keine solche Stoffe enthaltenen Waren mehr an den Auftraggeber zu liefern.

23.2 Der Auftragnehmer sichert des Weiteren zu, für Stoffe, die in an den Auftraggeber gelieferten Waren enthalten sind oder von diesen freigesetzt werden, über die Laufzeit der Lieferbeziehung mit dem Auftraggeber eine nach der REACH-VO erforderliche und von ihm durchgeführte Vorregistrierung, Registrierung oder Zulassung aufrecht zu erhalten. Hat der Auftragnehmer den jeweiligen Stoff nicht selbst vorregistriert, registriert oder zugelassen, sichert er zu, sichergestellt zu haben, dass er unverzüglich über einen Wegfall der Vorregistrierung, Registrierung oder Zulassung informiert wird. Der Auftragnehmer sichert ferner zu, den Auftraggeber unverzüglich nach seiner Kenntnis über den Zeitpunkt eines Wegfall einer erforderlichen Vorregistrierung, Registrierung oder Zulassung eines an den Auftraggeber gelieferten Stoffes zu informieren und ab diesem Zeitpunkt des Wegfalls keine Waren mehr an den Auftraggeber zu liefern, die solche Stoffe enthalten oder freisetzen.

23.3 Der Auftragnehmer sichert zu, dem Auftraggeber mit jeder Lieferung ein aktuelles, vollständiges und den Anforderungen der REACH-VO entsprechendes Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln – unabhängig davon, ob die übermittlung nach der REACH-VO zwingend vorgeschrieben ist oder nur auf Verlangen zu erfolgen hat. Hat der Auftragnehmer eine Stoffsicherheitsbeurteilung vorzunehmen, sichert er ferner zu, das Sicherheitsdatenblatt auf übereinstimmung mit der Stoffsicherheitsbeurteilung geprüft und gegebenenfalls angepasst zu haben. Ist die übermittlung eines Sicherheitsdatenblattes nach den Vorgaben der REACH-VO weder zwingend vorgeschrieben noch auf Anforderung zu liefern, sichert der Auftragnehmer zu, Informationen zu Registrierungsnummer (falls verfügbar), eine etwaige Zulassungspflicht und Informationen zu erteilten oder versagten Zulassungen, Informationen zu Beschränkungen und sonstige verfügbare und sachdienliche Informationen, die zur Ermittlung und Anwendung geeigneter Risikomanagementmaßnahmen erforderlich sind (Sicherheitsinformationen), schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Änderungen an Sicherheitsdatenblättern oder Sicherheitsinformationen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen und in dem der ersten Lieferung beigefügten aktualisierten Sicherheitsdatenblatt / Sicherheitsinformation kenntlich zu machen.

23.4 Ist der Auftragnehmer verpflichtet, für einen in einer an den Auftraggeber gelieferten Ware enthaltenen oder diesen freisetzenden Stoff eine Stoffsicherheitsbeurteilung vorzunehmen und einen Stoffsicherheitsbericht zu erstellen, insbesondere aufgrund einer vom Auftraggeber bekannt gegebenen Verwendung eines Stoffes, sichert der Auftragnehmer zu, diese Beurteilung vorgenommen und Schlussfolgerungen hieraus in das Sicherheitsdatenblatt oder die Sicherheitsinformationen aufgenommen zu haben.

23.5 Der Auftragnehmer sichert zu, im Falle, dass Erzeugnisse an den Auftraggeber geliefert werden, die in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) einen oder mehre-re Stoffe enthalten, die die Kriterien des Art. 57 der REACH-Verordnung erfüllen (d.h. in das Verzeichnis zulassungspflichtiger Stoffe aufgenommen werden können) nd gemäß Artikel 59 Abs. 1 der REACH-Verordnung ermittelt wurden (d.h. auf die "Kandidatenliste" aufgenommen wurden), die für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung zu stellen.

23.6 Die Erfüllung der vorstehenden Pflichten aus den Absätzen 1 bis 5 sind Hauptpflichten des Auftragnehmers.

23.7 Hat der Auftragnehmer seine Verpflichtungen aus den Absätzen 1 oder 2 verletzt, ist der Auftraggeber, insofern zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, als die gelieferten Waren des Auftragnehmers nicht oder nicht mehr den Anforderungen der REACH-VO entsprechen. Bei Verstoß gegen die Verpflichtungen aus den Absätzen 3, 4 und 5 ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten, angemessenen Frist den Verstoß heilt. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

23.8 Wird der Auftraggeber von einem Dritten, der vom Auftraggeber gelieferte Waren gekauft hat, in Anspruch genommen, weil die gelieferten Waren nicht den Anforderungen der REACH-VO entsprechen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber auf erste schriftliche Anforderung von diesen Ansprüchen insoweit freizustellen, wie die Inanspruchnahme des Auftraggebers auf einer Verletzung der Verpflichtungen des Auftragnehmers aus den vorstehenden Absätzen 1 bis 7 beruht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Auftragnehmers – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Die Freistellungspflicht des Auftragnehmers bezieht sich auf sämtliche Aufwendungen, die der Auftraggeber aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten notwendigerweise erwachsen, insbesondere auch auf Rechtsverteidigungs- und Verwaltungskosten sowie sämtliche Kosten einer not-wendigen Ersatzbeschaffung.

24. Radioaktivität

24.1 Der Auftragnehmer garantiert, dass sämtliche von ihm gelieferten Produkte, Rohstoffe oder Handelsgüter frei von radioaktiv belasteten Stoffen sind.

24.2 Der Auftragnehmer gewährleistet zudem, dass sämtliches gelieferte Material mit Messanlagen, die dem Stand der Technik entsprechen, auf Radioaktivität geprüft wurde. Der Auftragnehmer liefert ausschließlich Material, bei dem es im Rahmen der Messgenauigkeiten der Messanlagen keine Hinweise auf ionisierende Strahlung oberhalb der natürlichen Hintergrundstrahlung gab. Es sind die Grenzwerte der in Deutschland gültigen, strengsten gesetzlichen Vorschriften bzw. Richtlinien einzuhalten (unter anderem Richtlinie 96/29 EURATOM).

24. 3 Sollten beim Auftraggeber dennoch radioaktiv belastetes Material festgestellt werden, haftet der Auftragnehmer für sämtliche Kosten und Schäden, die im Zusammenhang mit der Kontamination stehen. Insbesondere für die Kosten der Entsorgung. Soweit gesetzlich zulässig, nimmt der Auftragnehmer die belasteten Stoffe zurück.

24.4 Im Falle des Auftretens von radioaktiv kontaminiertem Material beim Auftraggeber, haftet der Auftragnehmer für sämtliche Folgeschäden, Auftrags- und Verdienstentgang, Verzugsstrafen und Pönalen. Ebenso haftet er für weitreichende Folgeschäden durch Produktionsstillstand und/oder Werksschließung, Personenschäden und deren Folgekosten.

25. Nachhaltigkeit

25.1 Der Auftraggeber richtet sich am Leitbild der nachhaltigen Entwicklung aus und beachtet international anerkannte und grundlegende Standards für Arbeitssicherheit, Gesundheits und Umweltschutz, Arbeits- und Menschenrechte sowie für eine verantwortungsvolle Unter-nehmensführung (nachfolgend „ESG-Standards“). Der Auftraggeber hat sein Verständnis der ESG-Standards im Verhaltenskodex für Lieferanten und Dienstleister dihag.com/de/ beschrieben. Der Auftraggeber erwartet vom Auftragnehmer die Einhaltung der ESG-Standards. Außerdem fordert der Auftraggeber den Auftragnehmer auf, seine Sub- und Nachunternehmen zur Einhaltung entsprechender Standards anzuhalten. Der Auftraggeber ist berechtigt, selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte die Einhaltung der ESG-Standards nach Ankündigung zu überprüfen.

25.2 Der Auftragnehmer hat bei Durchführung des Vertrages die im Vertrag konkretisierten Vorgaben des Auftraggebers zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz zu erfüllen.

26. Werbeverbot, Schriftform, anwendbares Recht, Gerichtsstand

26.1 Der Auftragnehmer darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers oder soweit dies für die Vertragsausführung unumgänglich ist, auf die bestehende Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber hinweisen.

26.2 Mündliche Nebenabreden, Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber und/oder dieser Einkaufsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von dem Auftraggeber schriftlich bestätigt wurden. Abweichend davon sind auch formlos getroffene Änderungen oder Ergänzungen wirksam, wenn sie Individualabreden im Sinne § 305b BGB sind. Diese Individualabreden sind zur Beweiserleichterung grundsätzlich nachträglich schriftlich niederzulegen.

26.3 Der Vertrag unterliegt dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss (i) des übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 („CISG“) und (ii) der in Deutschland anwendbaren Kollisionsregeln.

26.4 Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für den Sitz des Auftraggebers zuständige Gericht.

Stand: April 2016

DIHAG HOLDING GmbH

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