Qualitätssicherungs-vereinbarung

Qualitätssicherungsvereinbarung für Lieferanten und Dienstleister der DIHAG-Unternehmensgruppe

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— nachfolgend "Auftraggeber" genannt —
und Lieferanten und Dienstleister
— nachfolgend "Lieferant" genannt — wird Folgendes vereinbart:

Stand: Mai 2017
DIHAG HOLDING GmbH

Präambel

Der Auftraggeber entwickelt, produziert und verkauft hoch komplexe Gussteilkomponenten, die in den unterschiedlichsten Branchen und in nationalen und internationalen Märkten zum Einsatz kommen.

Die Wettbewerbsfähigkeit und Position des Auftraggebers auf den nationalen und internationalen Märkten wird durch die Qualität seiner Produkte entscheidend mitbestimmt. Die einwandfreie Beschaffenheit und Zuverlässigkeit der von unseren Lieferanten zugekauften Produkte (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe) und Dienstleistungen haben unmittelbar Einfluss auf die Qualität der Erzeugnisse des Auftraggebers.

Im nationalen und internationalen Wettbewerb ist Qualität und Zuverlässigkeit das entscheidende Kriterium für eine gute und dauerhafte Zusammenarbeit zwischen Lieferant und Auftraggeber/Kunde.

Die Produktqualität nimmt im Wettbewerb und unter den Aspekten Produktsicherheit, Kundenzufriedenheit sowie der Vermeidung von Kosten einen hohen Stellenwert ein. Die hierdurch bedingte Notwendigkeit zur Qualitätsprüfung der durch den Auftraggeber bezogenen Ware, verursacht für den Auftraggeber Maßnahmen und Kosten, die durch eine produktionsbegleitende Qualitätsprüfung des Lieferanten einschließlich einer Warenausgangskontrolle und entsprechender Dokumentation der Prüfergebnisse durch den Lieferanten vermieden werden sollen. Aus diesen Gründen möchte der Auftraggeber vom Lieferanten nur Produkte beziehen, die von einwandfreier und von ihm geprüfter Qualität sind. Dies erfordert laufende Qualitätsprüfungen aufgrund eines qualifizierten Qualitätssicherungssystems durch den Lieferanten. Ein Qualitätsniveau von 0-Fehlern zu erreichen ist unser gemeinsames Ziel.

1.0 Allgemeine Vereinbarungen

Zur Herstellung seiner Erzeugnisse setzt der Auftraggeber in großem Umfang auch von Zulieferern gefertigte Teile ein. Die einwandfreie Beschaffenheit und Zuverlässigkeit dieser Produkte beeinflusst maßgeblich die Qualität der daraus hergestellten Erzeugnisse.

Um diese Anforderungen auch mittel- und langfristig erfüllen zu können, ist es notwendig, die Beschaffung der Produkte und Dienstleistungen in Zusammenarbeit mit kompetenten, zuverlässigen und qualitätsbewussten Partnern erfüllen zu können.

Maßgebende Kriterien für unser Qualitätsbewusstsein sind:

• Qualitätsplanung:
⇒ d.h. systematische Risikoanalyse im Vorfeld der Serie für Produkt und Prozesse (Fehler verhüten statt Prüfen)

• Statistische Prozesskontrolle:
⇒ d.h. laufende Überwachung des Qualitätsniveaus und sofortige Korrekturmaßnahmen

• Kontinuierlicher Verbesserungsprozess:
⇒ d.h. Qualität und Produktivität sind zur Absicherung der Wirtschaftlichkeit und Marktposition ständig zu verbessern

Die Qualität der gelieferten Produkte und Dienstleistungen, die Qualitätsfähigkeit und die Zuverlässigkeit unserer Lieferanten sind daher maßgebende Aspekte für die Kaufentscheidung des Auftraggebers.

Diese Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) stellt den Rahmen für technische und organisatorische Bedingungen und Prozesse dar, welche vom Auftraggeber und dem Lieferanten angewendet werden und die zur Erreichung des gemeinsam angestrebten Qualitätszieles erforderlich sind.

Sie beschreibt die Mindestanforderungen an das Managementsystem des Lieferanten und regelt Rechte und Pflichten im Hinblick auf die Qualitätssicherung für die zu liefernden Produkte und Dienstleistungen.

Insbesondere werden mit der Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) anzuwendende Forderungen zum Freigabeverfahren der Produkte und der Produktionsprozesse festgelegt.

Der Lieferant hat die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, um Produkte in einer einwandfreien Qualität herzustellen und zu liefern.

Der Lieferant verpflichtet sich, aufbauend auf den internationalen Normen DIN EN ISO 9001 in der aktuelle gültigen Fassung – und wenn, im Einzelfall vereinbart, zusätzlich die DIN ISO TS 16949, ein Qualitätsmanagement-System einzuführen und nachhaltig zu unterhalten und weiter zu entwickeln, mit der Verpflichtung zur Null-Fehler-Zielsetzung und der kontinuierlichen Verbesserung seiner Leistungen. Die jeweils aktuell gültige Fassung der DIN ISO 9001 bzw., sofern vereinbart die DIN ISO TS 16949 ist integraler Bestandteil dieser Vereinbarung.

2.0 Ziel- und Geltungsbereich

2.1 Ziel dieser Vereinbarung ist die Schaffung der Voraussetzungen für eine ständige Qualitätsverbesserung der vom Lieferanten an den Auftraggeber gelieferten Materialien und Leistungen, unter Berücksichtigung der Anforderungen der DIN ISO 9001 und der DIN ISO TS 16949, in der jeweils aktuell gültigen Fassung, und der Ausrichtung nach dem Null Fehler-Prinzip.

2.2 Diese Vereinbarung liegt deshalb sämtlichen zukünftigen Kauf- und Liefergeschäften zwischen dem Auftraggeber und dem Lieferanten zugrunde und ist unverzichtbarer Bestandteil der diesbezüglich geschlossenen Verträge.

2.3 Diese Vereinbarung gilt zusammen mit allen zwischen den Parteien abgeschlossenen Lieferverträgen, sofern keine anderweitigen Regelungen getroffen worden sind. Diese Vereinbarung bezieht sich auf alle laufenden und zukünftigen Verträge zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber. Bei Widersprüchen gehen die Bedingungen dieser Vereinbarung vor. Die Regelungen dieser Qualitätssicherungsvereinbarung gelten auch in der Vertragsbeziehung zwischen dem Lieferanten und den verbundenen Unternehmen des Auftraggebers, die direkt oder indirekt daran teilnehmen können.

2.4 Um besonderen Anforderungen Rechnung zu tragen, können spezifische Änderungen als Anlage zu dieser Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) ergänzend vereinbart werden.

2.5 Die Rechte und Pflichten der Vertragspartner aus den Kauf- und Liefergeschäften, insbesondere, was die Lieferpreise und Zahlungsbedingungen angeht, werden von den Vertragspartnern gesondert vereinbart.

3.0 Umwelt, Arbeitsschutz- und Gesundheitsmanagementsystem

Vom Auftraggeber werden Umweltauswirkungen erfasst, analysiert und bewertet um die Umweltbelastungen zu verringern. Der Lieferant verpflichtet sich ebenfalls, alle gesetzlichen Regelungen gemäß ISO 14001 Umweltmanagement einzuhalten.

Der Schutz der Gesundheit unserer Mitarbeiter ist ein wichtiger Teil unserer Firmenphilosophie. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die gesetzlichen Forderungen zum Gesundheits- und Arbeitsschutz durchgesetzt und eingehalten werden. Das erwarten wir auch von unseren Lieferanten. Diese verpflichten sich nach allen betreffenden Regelungen und sonstigen für sie gültigen Vorschriften unter Einhaltung der Produktsicherheit für Kunden, Verbraucher und Mitarbeiter zum Gesundheits- und Arbeitsschutz.

Soweit der Lieferant Leistungen auf einem Betriebsgelände des Auftraggebers erbringt, wird er die Fremdfirmenordnung des Auftraggebers einhalten und Anordnungen des Personals zum Verhalten vor Ort berücksichtigen.

4.0 Kundenspezifische Anforderungen

Zusätzlich zu den Anforderungen nach DIN EN ISO 9001 in der jeweils aktuell gültigen Fassung bzw. der DIN ISO TS 16949 in der jeweils aktuell gültigen Fassung übernimmt der Lieferant folgende Anforderungen:

Der Lieferant benennt in schriftlicher Form einen Qualitätsmanagementbeauftragten, sowie dessen Vertreter, der die Durchführung dieser Vereinbarung zu koordinieren und damit zusammenhängende Entscheidungen zu treffen oder herbeizuführen hat. Der Wechsel des Qualitätsmanagementbeauftragten des Lieferanten, ist den zuständigen Einkaufsorganisationen des Auftraggebers mit entsprechendem Nachweis unaufgefordert mitzuteilen.

Des Weiteren gelten folgende zusätzliche Anforderungen:

  • Produktionsprozess- und Produktfreigabeverfahren PPF („Produktionsprozess- und Produktfreigabe“) bzw. PPAP (Serienteilfreigabe)
  • Durchführung einer Risikobewertung (FMEA) und Ableitung eines Produktionslenkungsplans (Control-Plan) nach einer gemeinsam abgestimmten Methodik.
  • Qualitätsvorausplanung gem. APQP (Deutsche Bedeutung von „APQP“: Produkt-Qualitätsvorausplanung und Steuerungsplan = Englische Übersetzung von „APQP“ : Advanced Product Quality Planning) in Abstimmung mit dem zuständigen Quality Engineer des Auftraggebers.
  • Problemlösung nach 8D-Methodik
  • Implementierung eines Lieferantenmanagementsystems entsprechend ISO 9001:2015.
  • Der Lieferant verpflichtet sich ein Managementsystem für Arbeitssicherheit nach OHSAS 18001, für Umwelt nach DIN ISO 14001 und für Energie nach DIN ISO 50001 einführen und nachhaltig vorzuhalten.
  • Der Lieferant hat einen Produktsicherheitsbeauftragten (PSB) festzulegen und den Einkaufsorganisationen des Auftraggebers zu benennen. Die Aufgabe des PSB beinhaltet u. a. die Eliminierung von sicherheitsrelevanten Fehlern und Vorfällen aller Art. Der Produktsicherheitsbeauftragte sollte direkt an die Geschäftsführung, Werkleitung oder Qualitätsleitung berichten. Der Lieferant verpflichtet ebenso seine Unterlieferanten zur Einhaltung der Anforderungen aus dieser Vereinbarung.
  • Soweit der Auftraggeber dem Lieferanten Produktions- und Prüfmittel, insbesondere Mittel und Einrichtungen im Rahmen des Bezugs von Lieferungen zur Verfügung stellt, müssen diese vom Lieferanten in sein Qualitätsmanagementsystem wie eigene Produktions- und Prüfmittel einbezogen werden.
  • Veränderungen der Managementsysteme, des Zertifizierungsstatus und der verantwortlichen Kontaktpersonen sind vom Lieferanten unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen.

5.0 Qualitätsmanagement der Unterlieferanten

5.1 Der Lieferant verpflichtet sich, die von ihm in dieser Vereinbarung übernommenen Pflichten mit seinen Unterlieferanten, die qualitätsrelevante Leistungen erbringen, zu verhandeln und den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung anzustreben. Insbesondere verpflichtet sich der Lieferant dazu, mit den Unterlieferanten eine Vereinbarung anzustreben, aufgrund derer der Auftraggeber, die Kunden des Auftraggebers oder von Auftraggeber beauftragte Dritte ein Audit nach Ziffer 6.0 dieser Vereinbarung durchführen dürfen.

5.2 Bezieht der Lieferant Produkte oder Dienstleistungen von Unterlieferanten mit denen er keine entsprechende Vereinbarung unterzeichnen konnte, hat er dies dem Auftraggeber anzuzeigen und den Bezug von solchen Lieferanten genehmigen zu lassen.

5.3 Der Lieferant ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Auftraggeber berechtigt, den Unterlieferanten zu wechseln. Werden Unterlieferanten ohne schriftliche Zustimmung eingesetzt, ist der Auftraggeber berechtigt, den entsprechenden Auftrag zu stornieren. Kosten, die aufgrund eines nicht zulässigen Wechsels des Unterlieferanten beim Auftraggeber anfallen, trägt der Lieferant. Termin und Fristverschiebungen werden nicht akzeptiert. Die in diesem Zusammenhang bereits erbrachten vereinbarten Qualitätsnachweise müssen erneut nachgewiesen werden.

6.0 Audits

6.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, nach entsprechender vorheriger Abstimmung, durch Audits festzustellen, ob die Qualitätssicherungsmaßnahmen des Lieferanten und seiner Unterlieferanten die Anforderungen des Auftraggebers und dessen Kunden gewährleisten. Die Audits können als System-, Prozess- oder Produktaudits durchgeführt werden. Dazu gewährt der Lieferant dem Auftraggeber, den Kunden des Auftraggebers oder vom Auftraggeber beauftragten Personen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten ungehinderten Zutritt (nach Absprache) zu allen relevanten Bereichen sowie Einsicht in alle qualitätsrelevanten Dokumente, insbesondere in die vom Lieferanten zu erstellenden Fehler-Möglichkeit und Einfluss-Analysen (FMEA’s). Der Auditor ist berechtigt von den qualitätsrelevanten Dokumenten – mit Ausnahme von FMEA’s – in Absprache mit dem Lieferant/Unterlieferant Kopien zu erstellen und diese mitzunehmen. Dabei werden angemessene Einschränkungen des Lieferanten zur Sicherung seiner Betriebsgeheimnisse akzeptiert. Sofern nicht anders vereinbart, ist das Auditierungssystem bei Erstfreigabe des Lieferanten die Potentialanalyse nach ISO 9001 – in der jeweils gültigen Fassung – und DIN ISO TS 16949.

6.2 Der Auftraggeber und seine Kunden sind berechtigt, die Qualitätssicherungs- und Planungsmaßnahmen des Lieferanten zu untersuchen, zu bewerten und von diesem eine entsprechende Mitwirkung zu verlangen (Auditierung, Prozessvalidierung im Rahmen von Neuanläufen).

6.3 Treten Qualitätsprobleme auf, die durch Leistungen und/oder Lieferungen von Unterlieferanten verursacht werden, hat der Lieferant auf Anfrage des Auftraggebers oder dessen Kunden die Möglichkeit eines gemeinsamen Audits beim Unterlieferanten, um die Qualitätsprobleme zu klären und nachhaltig abzustellen. Das Ergebnis des Audits wird dem Auftraggeber vom Lieferanten mitgeteilt.

6.4 Insbesondere muss der Lieferant auch kundenspezifische Anforderungen für die Auditierung von Produkten und Prozessen kennen, verstehen und anwenden. Entsprechende Informationen sind dem Lastenheft und / oder Zeichnungen zu entnehmen oder können über den Auftraggeber bezogen werden.

6.5 Der Lieferant benennt einen für die Vorbereitung und Durchführung des Audits verantwortlichen Mitarbeiter, der während des gesamten Audits und in den folgenden Abstimmungsgesprächen anwesend sein muss. Der verantwortliche Mitarbeiter vertritt den Lieferanten im Audit und ist vom Lieferanten mit allen dafür erforderlichen Befugnissen ausgestattet.

6.6 Nach jeder Auditierung werden in einem Abstimmungsgespräch die Auswirkungen der Auditergebnisse und die daraus folgenden Maßnahmen festgelegt, die der Lieferant binnen einer vom Auftraggeber bestimmten angemessenen Frist umzusetzen hat.

6.7 Auch außerhalb einer Auditierung kann der Auftraggeber jederzeit Informationen, Qualitätsaufzeichnungen und sonstige Dokumentationen zum Produkt und/oder zu Produktionsprozessen verlangen, die Gegenstände einer Auditierung sein können. Hinsichtlich dieser Qualitätsaufzeichnungen und sonstigen Dokumentationen steht dem Lieferanten ein Leistungsverweigerungsrecht nicht zu.

6.8 Im Rahmen seiner Lieferungen wird der Lieferant auch die erforderliche Auditierung seiner Unterlieferanten eigenverantwortlich durchführen.

6.9 Die Durchführung der Auditierung befreit den Lieferanten nicht von seinen Pflichten hinsichtlich der Sicherung einer gleichbleibenden Qualität der von ihm gelieferten Materialien und Leistungen.

6.10 Die Kosten für Audits und Prozessvalidierungen, die lieferantenverschuldet wiederholt werden müssen, sind vom Lieferanten zu tragen.

7.0 Technische Merkmale / Herstellbarkeitsbewertung und technische Unterlagen

7.1 Der Lieferant erhält vom Auftraggeber mit der Anfrage technische Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Prüfvorschriften, Normen, Verfahrens-, Verarbeitungs-, Arbeits- oder Prüfanweisungen). Der Lieferant ist verpflichtet alle technischen Unterlagen in Bezug auf eine gesicherte Fertigung, unter der Berücksichtigung der eigenen Produktionseinrichtungen ("Machbarkeit"), zu überprüfen.

Die vom Lieferanten einzuhaltenden qualitätsrelevanten Merkmale und Toleranzvorgaben sind der Bestellnorm oder den technischen Unterlagen zu entnehmen, die Bestandteil des Kaufvertrages sind. Technische Unterlagen sind die vom Auftraggeber vorgegebenen Zeichnungen, Muster, Liefervorschriften, Normen oder ähnliche Informationen. Der Lieferant stellt sicher, dass stets nach den letztgültigen Bestellnormen bzw. ihm vorliegenden technischen Unterlagen gefertigt, geprüft und geliefert wird.

7.2 Betriebsinterne Produktionszeichnungen, Produktions- und Prüfpläne sowie Richtlinien in erforderlichem Umfang sind vom Lieferanten auf der Grundlage der Bestellnormen bzw. der technischen Unterlagen zu erstellen.

7.3 Jeder Vertrag einschließlich sämtlicher Anlagen und mitgeltenden Dokumente ist vom Lieferanten zu prüfen, um sicherzustellen, dass
- die Vertragsanforderungen angemessen dokumentiert sind;
- von technischen Unterlagen oder sonstigen Vorgaben oder Vereinbarungen abweichende Anforderungen geklärt sind;
- der Lieferant die Fähigkeit zur Erfüllung sämtlicher Vertragsforderungen besitzt.

7.4 Die Herstellbarkeit liegt dann vor, wenn die Anforderungen in den technischen Unterlagen gemäß den Bestimmungen des Vertrags einschließlich sämtlicher Anlagen und mitgeltenden Unterlagen und der Qualitätssicherungsvereinbarung erfüllt werden können. Mit der Angebotsabgabe wird die Herstellbarkeit durch den Lieferanten bestätigt.

7.5 Bei unklaren, fehlenden oder fehlerhaften technischen Unterlagen ist der Lieferant verpflichtet, den Auftraggeber auf diesen Zustand unaufgefordert hinzuweisen. Der Auftraggeber wird daraufhin entsprechende schriftliche Anweisungen erteilen oder geänderte/zusätzliche Unterlagen zur Verfügung stellen. Gleiches gilt, wenn die Produktanforderungen und Prüfverfahren durch geeignetere, wirtschaftlichere und wirkungsvollere Forderungen oder Verfahren ersetzt werden können.

7.6 Der Lieferant stellt sicher, dass allen betroffenen Bereichen des Lieferanten stets die letztgültigen, vom Auftraggeber zugestellten, technischen Unterlagen zur Verfügung stehen.

7.7 Der Lieferant verpflichtet sich die Herstellbarkeit gegenüber dem Auftraggeber spätestens zum Zeitpunkt der finalen Angebotsabgabe schriftlich zu dokumentieren und das Risiko der Umsetzung aller Anforderungen an das Produkt und den Prozess, sowie sonstige gesetzliche oder systembedingte Anforderungen zu analysieren und zu bewerten. Die Analyse und die Bewertung müssen dokumentiert werden.

8. Maschinen- und Prozessfähigkeit

8.1 Die Untersuchung und Bewertung der Maschinen- und Prozessfähigkeit erfolgt auf der Grundlage der, zwischen den Vertragsparteien, abgestimmten Qualitätsnormen.

8.2. Für wichtige Produkt-/Prozessmerkmale muss der Lieferant die Eignung der eingesetzten Herstellprozesse nachweisen. Wichtige Produkt-/Prozessmerkmale sind insbesondere solche, die Auswirkungen auf die Sicherheit oder Einhaltung behördlicher Vorschriften, die Passform, die Funktion, die Leistung oder die weitere Verarbeitung des Produktes haben können. Unabhängig von den in der Zeichnung oder der technischen Spezifikation ausdrücklich bezeichneten wichtigen Produkt-/Prozessmerkmalen ist der Lieferant selbst verpflichtet, solche Merkmale zu benennen.

8.3 Werden die Fähigkeitskennwerte nicht erreicht, hat der Lieferant bis zur Optimierung seiner Prozesse eine geeignete 100% Prüfung der geforderten Merkmale durchzuführen und schriftlich nachzuweisen.

8.4 Der Lieferant ist für die Ermittlung und die ordnungsgemäße Festlegung der zu überprüfenden Merkmale, der geeigneten Prüfmethoden und der geeigneten Optimierungen der Herstellungsanlagen, verantwortlich. Als Mindestfestlegung gelten die in der Zeichnung definierten Prüfmerkmale. Der Auftraggeber behält sich vor, die Ergebnisdokumentation zu den Prüfungen der wichtigen Merkmale jederzeit einsehen zu können.

8.5 Für alle Prüfmerkmale, insbesondere der funktionskritischen Merkmale, sind geeignete Prüfmittel auszuwählen und deren Fähigkeit nach dem AIAG Verfahren (Messsystemanalyse) nachzuweisen. Voraussetzung für die Durchführung von Fähigkeitsuntersuchungen ist der Nachweis der Prüfprozesseignung.

9. Risikoanalyse, Fehler-Möglichkeits-Einfluss-Analyse (FMEA)

9.1 Um zu verhindern, dass Qualitätseinbrüche auftreten und um den erforderlichen Prüfaufwand auf ein Minimum zu beschränken, ist es erforderlich, eine Analyse potenzieller Fehler und ihrer Folgen durchzuführen. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Fehlermöglichkeits- und Einflussanalyse (FMEA) für seine Produkte und Prozesse anzufertigen und diese kontinuierlich weiterzuentwickeln.

9.2 Ist der Lieferant nur für die Herstellung eines Produktes, nicht aber für dessen Entwicklung zuständig, so erstellt der Lieferant eine Prozess FMEA für seinen Herstellungsprozess auf Basis der Produktvorgaben des Auftraggebers.

9.3 Entsprechende Vorkehrungen zur Prozessabsicherung müssen bei den festgestellten Schwachstellen und Risiken geplant und dokumentiert durchgeführt werden.

9.4 Der Lieferant hat dem Auftraggeber auf Anforderung jederzeit Einblick in die FMEA und den Produktionslenkungsplan zu gewähren.

10. Erstbemusterungen, Prozessänderungen

10.1 Der Lieferant hat über die Erstmusterprüfung einen Erstmusterprüfbericht entsprechend abgestimmter Qualitätsnorm oder Referenzhandbuch PPAP (Production Part Approval Process, deutsch = Produktionsteil-Abnahmeverfahren) zu erstellen. Sofern nicht anders im Bemusterungsabstimmungsgespräch vereinbart, ist jeweils nach den vereinbarten Bemusterungsverfahren zu bemustern. Gültig sind jeweils die aktuellen Revisionsstände.

10.2 Als Erstmuster sind spezifikationsgerechte Materialien und Leistungen zu verwenden, die durchgängig aus Serienprozessen und unter Serienbedingungen, produziert wurden.

10.3 Erstbemusterungen sind insbesondere durchzuführen bei:

  • Verwendung neuer Materialien und Leistungen
  • Änderung der vereinbarten Spezifikation (z. B. Zeichnungsänderung mit neuem Zeichnungsindex)
  • Änderung des Produktionsverfahrens
  • Verlagerung der Produktionsstätte / Produktionsmaschine
  • Fertigung mit mehreren gleichen Werkzeugen, aus jedem Werkzeug
  • Änderung der Unterlieferanten
  • Veränderungen der Rohstoffbasis

10.4 Auf dem Deckblatt ist der für den Serienprozess verantwortliche Produktionsstandort des Unternehmens mit genauer Firmenbezeichnung zu verwenden.

10.5 Bei Erstbemusterungen durch Handelsunternehmen und Lieferanten ohne eigene Produktion müssen aus deren Bemusterungsunterlagen die herstellende Firma und deren Produktionsstandort eindeutig hervorgehen.

10.6 Bis zur Freigabe von Änderungsbemusterungen hat der Lieferant alle Materialien und Leistungen nach dem bisherigen freigegebenen Prozess/Verfahren herzustellen.

10.7 Erstmusterprüfungen, die aufgrund von Lieferantenverschulden abgelehnt werden müssen, werden dem Lieferant mit einer Bearbeitungsgebühr von € 150,00 in Rechnung gestellt und fließen in die Lieferantenbewertung ein.

10.8 Zur Rückverfolgbarkeit von Änderungen hat der Lieferant Teilelebensläufe von Beginn der Mustererstellung bis zum Ende der Serienproduktion zu führen. Teilelebensläufe beinhalten alle zum Zeitpunkt der Änderung relevanten Informationen zum Produkt (Teilebezeichnung, Artikelnummer, Änderungsstand der Zeichnung/Teilegenerationsstand, Änderungsbeschreibung, Einsatzdatum Muster, Einsatzdatum Serie).

11. Prüfplanung und Durchführung von Prüfungen

Der Lieferant hat folgende Prüfungen durchzuführen:

11.1 Qualitätsplanung

Zur Sicherstellung der Produktqualität für alle neuen oder geänderten Produkte ist im Rahmen eines Projektmanagements eine Qualitätsplanung erforderlich.
Schwerpunkte sind:

- Fertigung (Maschinen, Vorrichtungen, Werkzeuge, Arbeitsabläufe, vorbeugende Instandhaltung).
- Kapazität und Beschaffung (Material, Maschinen, Betriebs- und Prüfmittel, Unterauftragnehmer).
- Handhabung, Lagerung, Konservierung, Verpackung und Versand.
- Umweltschutz bei Prozessen und Recycling von Produkt und Verpackung.
- Zuverlässigkeitsanalyse, Produktsicherheits-/ Herstellbarkeits- und Verfügbarkeitsanalyse,
- Qualitätsplanung z. B. FMEA, SPC, MFU, Kontrollplan, Prozessablaufplan, Messmittelfähigkeit, jährliche Requalifikationsprüfungen, Prüfplan,
- Sicherheitskritische Merkmale

11.2 Die Wareneingangsprüfung für Rohstoffe, Fremdfertigungen und Kaufteile wird vom Lieferanten eigenverantwortlich im Rahmen der DIN EN ISO 9001 in der jeweils aktuell gültigen Fassung – bzw. DIN ISO TS 16949 entsprechenden Prüfung durchgeführt. Rohstoffe und Produkte, die Teil des an den Auftraggeber zu liefernden Rohstoffs, Produkt oder der gegenüber dem Auftraggeber zu erbringenden Leistung sind, dürfen vom Lieferanten erst dann be- oder verarbeitet oder eingebaut werden, wenn diese Prüfung und insbesondere die Übereinstimmung mit den Bestellnormen und / oder technischen Unterlagen vom Auftraggeber festgestellt ist. Die Materialrückverfolgbarkeit nach Herstellcharge muss gewährleistet sein.

11.3 Erstmusterprüfungen. Für jeden Artikel der zum ersten Mal vom Auftraggeber bestellt wird, muss ein Produktionsteile-Abnahmeverfahren nach PPAP bzw. nach Vereinbarung, entsprechend der zwischen den Vertragsparteien abgestimmten Qualitätsnorm, durchgeführt werden. Erstmuster (in der Regel wenigstens 15 Stück oder eine prüffähige Menge nach Vereinbarung) müssen unter Serienbedingungen hergestellt sein. Es sind alle in den Spezifikationen angegebenen Merkmale sowie der Werkstoff und die mechanischen Eigenschaften zu bemustern.

Weitere Erstmuster sind bei folgenden Anlässen erforderlich:

- nach Wechsel eines Unterauftragnehmers.
- nach einer Änderung der Spezifikation.
- bei geänderten Produktionsverfahren
- nach Produktionsstättenverlagerung unter Verwendung neuer oder verlagerter Maschinen.

Die Lieferung der Serienteile darf erst nach Erstmusterfreigabe durch den Auftraggeber erfolgen.

11.4 Der Lieferant führt eine Warenausgangskontrolle hinsichtlich Identität, sach- und ordnungsgemäße Verpackung, Etikettierung und Vollständigkeit der Lieferungen durch. Sofern die Qualität der Ware nicht bereits durch abgesicherte Herstellungsprozesse gesichert ist, führt der Lieferant im Rahmen der Warenausgangskontrolle auch eine vollständige Qualitätskontrolle durch.

11.5 Alle Prüfungen sind nach dem Grad der erreichten Prozessfähigkeit, der Bedeutung des jeweiligen Qualitätsmerkmals und der möglichen Fehlerauswirkungen auszulegen und vollständig in Prüfplänen zu dokumentieren. Für die Serienfertigung werden statistisch beherrschte und überwachte Fertigungsprozesse vom Auftraggeber unterstellt. Sofern eine statistische Überwachung eines Qualitätsmerkmals während des Herstellungsprozesses nicht möglich ist, muss der Lieferant auf eine andere geeignete Art der Überwachung die Auslieferung mangel- und fehlerfreier Produkte sicherstellen, z.B. durch eine 100% Ausgangskontrolle.

11.6 Die Durchführung der Prüfungen hat mit kalibrierten, geeigneten und fähigen Messmitteln zu erfolgen, die von Art und Umfang her so auszulegen sind, dass alle vertragsgemäßen Qualitätsmerkmale geprüft werden können. Die Prüfmittel müssen in festgelegten Zeitabständen überwacht und einer Messmittelfähigkeitsuntersuchung unterzogen werden, um sie einsatzbereit und gebrauchsfähig zu halten.

11.9 Der Prüfzustand der Produkte ist auszuweisen, um sicherzustellen, dass ein Produkt nur dann versandt wird, wenn es die erforderlichen Qualitätsprüfungen bestanden hat. Aus diesen Kennzeichnungen muss der für die Freigabe zuständige Prüfer erkennbar sein.

11.10 Der Lieferant führt regelmäßig interne Systemaudits, Prozessaudits und Produktaudits, die den Anforderungen aus der ISO 9001 und der DIN ISO TS 16949 - in der jeweiligen aktuell gültigen Fassung – genügen, in allen Unternehmensbereichen durch, die den Herstellungsprozess der an den Auftraggeber gelieferten Produkte beeinflussen.

12.0 Qualitätsabweichungen

12.1 Grundsätzlich dürfen an den Auftraggeber nur Rohstoffe, Produkte und Leistungen ohne Qualitätsabweichungen geliefert werden.

12.2 Im Rahmen eines dokumentierten Abweichungsverfahrens dürfen Rohstoffe, Produkte und Leistungen mit Qualitätsabweichungen dann ausgeliefert werden, wenn der Lieferant dem Auftraggeber vor der Auslieferung der Produkte schriftlich die Abweichung anzeigt und

- diese aus der Sicht des Lieferanten keine Mängel aufweisen, welche die Verwendbarkeit und Funktionsfähigkeit negativ beeinflussen,
- diese Abweichungen beim Auftraggeber keine zusätzlichen Kosten verursachen,
- die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers und die Zustimmung deren Kunden vorliegt,
- die Ware mit einer Kopie dieser Abweichungsgenehmigung ausgeliefert wird.

Wird die Abweichungsgenehmigung durch den Auftraggeber erteilt, ist die Ware mit einer Kopie dieser Abweichungsgenehmigung auszuliefern.

Der Lieferant hat sicherzustellen, dass mängelbehaftete Ware ohne Abweichungsgenehmigung nicht an den Auftraggeber zur Auslieferung gelangt.

12.3 Reparierte oder nachgearbeitete Teile müssen entsprechend dem festgelegten Qualitätsprüfungsverfahren vor Wiederverwendung einer erneuten Prüfung unterzogen werden.

12.4 Wird vom Auftraggeber aufgrund von Abweichungen eine Reklamation ausgesprochen, verpflichtet sich der Lieferant dazu, umgehend Abstellmaßnahmen einzuleiten, welche einen dauerhaften und nachhaltigen Mangelausschluss gewährleisten.

12.5 Grundsätzlich ist vom Lieferanten eine erste schriftliche Stellungnahme in Form eines 3D-Reports binnen max. 24 Stunden mit den Sofortmaßnahmen, unter Berücksichtigung der bereits von ihm ausgelieferten Materialien und Leistungen, abzugeben. Innerhalb von 5 Arbeitstagen erwartet der Auftraggeber einen 5D-Report und innerhalb von 10 Arbeitstagen einen abgeschlossenen 8D-Report mit vollständiger schriftlicher Ermittlung der Grundursache (z.B. Ishikawa-Diagramm, 5W-Analyse) und Einführung geeigneter Abstellmaßnahmen. Sofern naturwissenschaftliche Gründe gegen die Einhaltung der vorgenannten Fristen stehen (z.B. bei der Durchführung von Alterungstest), verlängern sich die Fristen um die Zeit die aus naturwissenschaftlicher Sicht für die Durchführung der Analyse erforderlich ist. Sollten weitergehende Analysen erforderlich sein, ist für diese innerhalb von 10 Arbeitstagen ein fundierter Terminplan vorzulegen und mit dem Auftraggeber abzustimmen. Spezifische kürzere Endkundenforderungen können diese Fristen im Einzelfall reduzieren.

12.6 Ergeben sich nach Auslieferung von Waren Beanstandungen, so hat der Lieferant alle erforderlichen Schritte einzuleiten, die zur Beseitigung der Beanstandung und der Schadensminimierung notwendig werden. Er hat darüber hinaus Gegenprüfungen zur Ermittlung der Beanstandungsursache zu veranlassen bzw. durchzuführen.

12.7 Bei berechtigten Reklamationen sind neben Sofortmaßnahmen alle eingeleiteten Abstellmaßnahmen dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Hierzu ist ein 8D-Report zu verwenden. Der Reklamationsvorgang darf vom Lieferanten erst dann abgeschlossen werden, wenn die Wirksamkeit gegenüber dem Auftraggeber nachgewiesen wurde. Ziel ist eine kurzfristige Reklamationsbearbeitung, um die Lieferfähigkeit aufrecht zu erhalten.

12.8 Zur anteiligen Deckung des administrativen Aufwandes einer Reklamation erhebet der Auftraggeber eine Reklamationspauschale von 150 €. Sofern darüber hinaus Kosten anfallen (z. B. Maschinenausfall, Aussortierung, Schadteilbefundung, Rechnungsstellung des Kunden etc.) werden diese dem Lieferanten unter Anrechnung der Reklamationspauschale auf der Basis der gesetzlichen Kosten- und Schadensersatzansprüche bzw. auf der Basis der im Kaufvertrag vereinbarten Regelungen in Rechnung gestellt.

Dem Lieferanten bleibt das Recht vorbehalten, im Einzelfall den Nachweis zu führen, dass der vom Auftraggeber mit der Reklamationspauschale geltend gemachte Aufwand nicht oder in geringerer Höhe angefallen ist.

12.9 Sollte der Auftraggeber nach Entdeckung eines Mangels gezwungen sein eine in Art und Umfang mit dem Lieferanten abgestimmte genauere Prüfung vorzunehmen, hat der Lieferant die zusätzlichen Kosten zu tragen. Der Lieferant steht hierbei in der Pflicht, die zusätzlichen Prüfungen zu beauftragen. Der Auftraggeber wird ihn ggf. bei der Suche eines geeigneten Dienstleisters unterstützen.

12.10 Erkennt der Lieferant nach Auslieferung, dass sich eine fehlerhafte oder vermeintlich fehlerhafte Charge im Umlauf befindet, so hat der Lieferant den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, um weiteren Schaden abzuwenden.

12.11 Sollte aufgrund fehlerhafter Lieferungen und Leistungen des Lieferanten ein Kunde des Auftraggebers eine Eskalationsmaßnahme ausrufen, ist der Lieferant verpflichtet, geeignete Maßnahmen mit dem Auftraggeber abzustimmen und einzuleiten.

12.12 Hat der Lieferant weiterhin Probleme die zugesicherte Qualität zu gewährleisten (z. B. kritische Fehler, mangelhafter Support, anhaltend schlechte Qualitätsleistung), behält der Auftraggeber sich vor, den Lieferanten in sein Lieferanteneskalations-Programm aufzunehmen.

12.13 Im Falle einer vom Auftraggeber vor Auslieferung erteilten Abweichungserlaubnis haftet der Lieferant auch dann für die Funktionsfähigkeit und für Gewährleistungsansprüche, wenn diese auf ein vom Auftraggeber freigegebenes Merkmal zurückzuführen sind.

13.0 Qualitätsdokumentation und Rückverfolgbarkeit

13.1 Der Lieferant hat die Pflicht, ein Dokumentationssystem zu unterhalten, das die Rückverfolgbarkeit seiner Materialien und Leistungen vom Warenausgang bis zum Rohmaterial, unter Einbeziehung seiner Vorlieferanten, sicherstellt. Es sind die Empfehlungen der ISO 9001 - in der jeweils aktuell gültigen Fassung – und/oder der VDA Band 1 "Nachweisführung" einzuhalten.

13.2 Liefergegenstände sind so zu kennzeichnen, dass bei Auftreten eines Mangels/Fehlers jederzeit festgestellt werden kann, welche Vertragsgegenstände insgesamt von einem solchen Mangel/Fehler betroffen sind (Rückverfolgbarkeitssystematik). Der Lieferant darf die einmal gewählte Kennzeichnung nur mit schriftlicher Zustimmung vom Auftraggeber ändern. Diese Kennzeichnung hat direkt am Bauteil oder der Einzel-/Paletten-Verpackung zu erfolgen.

13.3. Der Lieferant hat dem Auftraggeber auf Verlangen jederzeit Einblick in entsprechende Dokumentation und Aufzeichnungen zu ermöglichen und auf Verlangen geeignete Nachweise zur Verfügung zu stellen.

13.4 Der Lieferant wird den Auftraggeber, im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte, bei der Abwehr von Ansprüchen unterstützen und zu diesem Zweck Einsicht in die hierfür einschlägigen Qualitätsdokumentationen und -aufzeichnungen gewähren, und soweit für die Führung des Entlastungsbeweises erforderlich, vorübergehend zur Verfügung stellen.

14.0 Wareneingangsprüfung

Aufgrund dieser Vereinbarung und der von dem Lieferanten vorzunehmenden Qualitätsprüfungen ist der Auftraggeber zukünftig berechtigt, Lieferungen des Lieferanten bei Wareneingang lediglich auf Menge, Identität (Übereinstimmung von Verpackungsbeschriftungen und Lieferscheinen mit der Bestellanforderung) und äußerlich an der Verpackung erkennbare Transportschäden zu überprüfen. Der Lieferant verzichtet ausdrücklich auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge gemäß § 377 HGB.

15.0 Lagerung, Verpackung und Transport

15.1 Der Lieferant hat die vom Auftraggeber vorgegebenen Verpackungseinheiten und Etikettierungen einzuhalten. Änderungen sind im Einzelfall mit dem Auftraggeber abzustimmen.

15.2 Der Lieferant hat Rohstoffe, Lieferteile und andere Materialien so zu verpacken, dass Transport-, Lagerungs- und Alterungsschäden mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

16.0 Produkthaftung / Versicherung

16.1 Soweit sich aufgrund eines vom Lieferanten gelieferten Produkts ein Schaden ereignet, stellt der Lieferant den Auftraggeber ausdrücklich, für vom Lieferanten gelieferte Produkte, von jeglicher Haftung frei.

16.2 Der Lieferant hat zur Abdeckung der aus seinem Liefer- und Leistungsumfang entstehenden Risiken eine weltweit, inkl. USA/ Canada, gültige allgemeine Betrieb- und erweiterte Produkthaftpflichtversicherung (einschließlich Ein- und Ausbaukosten sowie Prüf- und Sortierkosten) mit folgenden Mindestdeckungssummen abzuschließen:

- Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mind. € 5 Mio. pro Schadenfall,
- eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 5 Mio. pro Schadenfall zu unterhalten, die nicht nur das erweiterte Produktrisiko einschließlich Schadenersatzansprüche Dritter beinhaltet, sondern auch das sich durch den Verzicht auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge ergebende Risiko einschließt,
- eine separate Versicherungspolice für spezielle Kosten (Vermögensschäden) im Zusammenhang mit dem möglichen Rückruf von Produkten mit einer Versicherungssumme von mind. € 5 Mio. pro Rückruf.

16.3 Abschluss und Bestehen der Versicherung sind dem Auftraggeber, auf Verlangen, durch den Lieferanten nachzuweisen. Die Änderung oder Aufhebung des Versicherungsschutzes hat der Lieferant dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.

17.0 Geheimhaltung

Die Vertragspartner werden alle kaufmännischen und betrieblichen Informationen im Hinblick auf den Geschäftsbetrieb des anderen Vertragspartners, die ihnen auf Grund dieser Vereinbarung und ihrer Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich und als Geschäftsgeheimnis behandeln und weder ganz noch teilweise Dritten direkt oder indirekt zugänglich machen und nur für die vertraglich vorgesehenen Zwecke verwenden.

Eine Nutzung solcher Informationen für Zwecke außerhalb dieser Vereinbarung ist ausdrücklich untersagt. Dies gilt insbesondere für Konstruktionszeichnungen, Kalkulationsgrundlagen, Kundenlisten, technische Handbücher sowie für technisches Know-how. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, soweit der betreffende Vertragspartner solche Informationen rechtmäßig von einem Dritten erhalten hat oder sie ohne Verstoß gegen diese Geheimhaltungsverpflichtungen offenkundig geworden sind oder soweit der Vertragspartner technisches und betriebliches Know-how selbst entwickelt hat.

Diese Geheimhaltungsvereinbarung gilt während der Laufzeit dieser Vereinbarung und für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung dieser Vereinbarung. Bereits getroffene Geheimhaltungsvereinbarungen werden Bestandteil dieser Qualitätssicherungsvereinbarung.

18. Einhaltung weiterer Forderungen

Der Lieferant bestätigt selbstständig die Einhaltung der jeweils gültigen REACH und ROHS-Bestimmungen und verwendet in seinen Produkten keine Stoffe gemäß der EG-Richtlinie 2002/957 EG und der jeweils gültigen SVHC-Liste. Der Lieferant erstellt auf Verlangen des Auftraggebers die IMDS Datensätze und ist verantwortlich für die Pflege.

Alle bei der Fertigung eingesetzten Materialien, sowie angewandten Fertigungsprozesse müssen den gültigen gesetzlichen und sicherheitstechnischen Auflagen für eingeschränkte, giftige und gefährliche Stoffe entsprechen. Der Lieferant stellt dies bei der Fertigung seiner Produkte und Dienstleistungen sicher. Für Lieferungen innerhalb Deutsch oder in die Europäische Union (EU) wird der Lieferant seinen Verpflichtungen gemäß der europäischen Chemikalienverordnung Reach EG Nr. 1907/2006 nachkommen. Dies gilt insbesondere für die Informationspflicht nach Artikel 33, nachdem jeder Lieferant eines Erzeugnisses, einen nach Artikel 59 gelisteten Stoff (SVHC Stoffe der Kandidatenliste) dem Auftraggeber mitteilen wird. Die aktuelle Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe wird von der Europäischen Chemikalienagentur veröffentlicht und ist unter echa.europe.eu abrufbar. Die SVHC Stoffe der Kandidatenliste werden laufend von der Europäischen Chemikalienagentur ergänzt. Der Lieferant wird sich hierüber entsprechend selbstständig informieren und seine Informationspflicht gegenüber dem Auftraggeber nach REACH erfüllen. Sofern vom Kunden Materialien vorgeschrieben werden, welche den Auflagen nicht entsprechen, informiert der Lieferant den Auftraggeber unverzüglich.
Der Lieferant ist verpflichtet, dem Auftraggeber die Registrierungsnummer mitzuteilen. Teilt der Lieferant keine Registrierungsnummer mit, bedeutet dies, dass die Lieferung keinen registrierungspflichtigen Stoff enthält. Eine Lieferung, die ohne Mitteilung einer Registrierungsnummer einen registrierungspflichtigen Stoff enthält, gilt als mangelhaft im Sinne von § 434 BGB.

Insbesondere verpflichtet sich der Lieferant, dem Auftraggeber mit der Lieferung ein den Bestimmungen der VO (EG) Nr. 1907/2006 entsprechendes Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung zu stellen.

Sofern der Lieferant von der Verwendung eines Stoffes abrät, hat er dies schriftlich in hervorgehobener Weise zu tun. Sofern der Auftraggeber aufgrund von Art. 37 VO (EG) 1907/2006 zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts verpflichtet ist und deshalb vom Lieferanten Informationen bezüglich gelieferter Stoffe benötigt, ist der Lieferant verpflichtet, innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Eingang eines entsprechenden Ersuchens, die angeforderten Informationen zu erteilen.

19.0 Rechtsbehelfe wegen Verletzung der Qualitätssicherungsvereinbarung

Für den Fall, dass:

a. der Lieferant wesentliche Anforderungen des vertraglich vereinbarten Qualitätsmanagements nicht erfüllt oder
b. der Lieferant ohne Rechtsgrund die Erteilung von aus dieser QSV geschuldeten wesentlichen Informationen verweigert oder
c. der Lieferant ohne Rechtsgrund die Durchführung eines vereinbarten oder vom Auftraggeber berechtigterweise geforderten Audits verweigert oder
d. der Lieferant sonstige wesentliche Mitwirkungspflichten verletzt,

so hat der Auftraggeber unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche das Recht:

  • die Annahme von bestellten Produkten solange zu verweigern, bis der Lieferant seinen Mitwirkungspflichten nachkommt, bzw. nachweist, dass er das vertraglich vereinbarte Qualitätssicherungsverfahren einhält bzw. er dem Auftraggeber konkrete Korrekturmaßnahmen hinsichtlich des negativen Ergebnisses bei dem durchgeführten Audit unterbreitet;
  • nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist vom Serienliefervertrag insgesamt oder in Teilen zurückzutreten;
  • Ersatz der zusätzlichen Aufwendungen zu verlangen, die dem Auftraggeber dadurch entstehen, dass der Auftraggeber aufgrund der oben genannten Vertragsverletzungen eine Wareneingangsprüfung vornimmt.
  • Ersatz der zusätzlichen Aufwendungen zu verlangen, die dem Auftraggeber dadurch entstehen, dass der Auftraggeber aufgrund der oben genannten Vertragsverletzungen eine Warenprüfung durch externe Dritte (z.B. ein externes Prüflabor) durchführen lässt.

Verweigert der Auftraggeber gemäß vorstehender Regelung die Annahme von bestellten Produkten, kommt der Lieferant dadurch in Lieferverzug. Dies gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass die vom Lieferanten angebotenen Produkte mangelfrei und sicher waren.

Den Ersatz von zusätzlichen Aufwendungen kann der Auftraggeber nach den vorstehenden Regelungen nicht verlangen, wenn der Lieferant die zuvor genannten Vertragsverletzungen nicht zu vertreten hat.

Werden, entgegen dieser Vereinbarung, Vorlieferanten ohne schriftliche Zustimmung eingesetzt, ist der Auftraggeber unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, den Wechsel zu von vom Auftraggeber freigegebenen Lieferanten zu verlangen. Des Weiteren kann der Auftraggeber innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Kenntnis des Einsatzes von ungenehmigten Vorlieferanten den betroffenen Vertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen.

Kosten, die beim Auftraggeber aufgrund des Einsatzes von ungenehmigten Vorlieferanten anfallen, trägt der Lieferant, es sei denn, er hat den unberechtigten Einsatz von Vorlieferanten nicht zu vertreten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche sind dadurch nicht ausgeschlossen.

Hat der Lieferant diese Qualitätssicherungsvereinbarung aus anderen als den zuvor genannten Gründen verletzt, stehen dem Auftraggeber unbeschadet anderweitig vereinbarter Ansprüche sämtliche gesetzlichen Ansprüche zu.

20.0 Mitgeltende Unterlagen

Die nachfolgend aufgeführten Dokumente sind integraler Bestandteil dieser Qualitätssicherungsvereinbarung:

- DIN ISO 9001
- ISO/TS 16949
- VDA Reifegradabsicherung für Neuteile (RGA)
- VDA Robuster Produktionsprozess (RPP)
- VDA Schadteilanalyse Feld
- VDA Band 1 (Dokumentation und Archivierung)
- VDA Band 2 (PPF)
- VDA Band 4 Ringbuch (FMEA usw.)
- VDA Band 5 (Prüfprozesseignung)
- VDA Band 6.3 (Prozessaudit)
- VDA Band 6.5 (Produktaudit)

21.0 Laufzeit der Vereinbarung

21.1 Diese Vereinbarung tritt mit vollständiger Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

21.2 Sie kann vom Auftraggeber unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragspartner unberührt.

21.3 Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

22.0 Allgemeine Bestimmungen

22.1 Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung sind nur wirksam, wenn sie in Form eines von den Vertragsparteien unterschriebenen Nachtrages zu dieser Vereinbarung geschlossen wurden. Dies gilt auch für jeden Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

22.2 Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

22.3 Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt werden.

Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages den Punkt bedacht hätten.

22.4 Als Gerichtsstand wird der jeweilige Sitz des Auftraggebers vereinbart.

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